Das Trennungsjahr ist ein wichtiger Bezugspunkt der Scheidung. Es ist keine Phase, in der sämtliche rechtlichen Fragen aufgeschoben werden sollten: Unterhalt, Wohnung und Betreuung der Kinder können sofort geregelt werden müssen.
Getrenntleben nachvollziehbar machen
Maßgeblich ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und der erkennbare Wille, sie nicht wiederherzustellen. Das kann unter Voraussetzungen auch in derselben Wohnung geschehen. Notieren Sie den Beginn und die tatsächliche Organisation des Alltags. Eine rein formale Ummeldung beantwortet die Frage nicht allein.
Zustimmung und Dreijahresvermutung
Nach einem Jahr und beiderseitigem Scheidungswunsch beziehungsweise Zustimmung greift § 1566 Absatz 1 BGB. Widerspricht ein Ehegatte, muss nicht ausnahmslos drei Jahre gewartet werden. Das Scheitern kann nach Ablauf eines Jahres auch anderweitig nachgewiesen werden. Nach drei Jahren wird es unabhängig von der Zustimmung unwiderlegbar vermutet.
Ausnahmen und Zwischenzeit
Eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres verlangt besondere gesetzliche Voraussetzungen. Kurzzeitige Versöhnungsversuche sind gesondert einzuordnen. Sammeln Sie bereits während der Trennung Einkommens- und Vermögensunterlagen und klären Sie laufende Verpflichtungen, statt auf den späteren Gerichtstermin zu warten.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.