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Zugewinnausgleich: Stichtage, Vermögen und Nachweise

Beim Zugewinnausgleich wird grundsätzlich verglichen, um wie viel das Vermögen beider Ehegatten während des maßgeblichen Zeitraums gewachsen ist. Das gesamte Vermögen wird nicht automatisch halbiert.

Anfangs- und Endvermögen erfassen

Zum Vermögen gehören etwa Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen und Schulden. Anfangsvermögen und Endvermögen sind jeweils vollständig zu ermitteln. Schenkungen und Erbschaften während der Ehe können privilegiertes Anfangsvermögen sein; ihre spätere Wertentwicklung ist gesondert zu betrachten. Ein Vermögensgegenstand kann außerdem schon beiden Ehegatten gemeinsam gehören.

Stichtage unterscheiden

Für die Scheidung bestimmt § 1384 BGB einen besonderen Berechnungsstichtag, der an die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags anknüpft. Trennung, Antragstellung und Zustellung sind nicht dasselbe. Auch Auskunft zum Trennungsvermögen kann wichtig sein, wenn spätere Vermögensverschiebungen streitig sind. Bewahren Sie daher Unterlagen aus mehreren Zeitpunkten auf.

Werte nachvollziehbar belegen

Bei Immobilien und Unternehmen genügt häufig kein pauschaler Schätzwert. Darlehensstände, Eigentumsanteile, Bewertungsstichtag und Bewertungsmethode müssen zusammenpassen. Kontoauszüge, Kaufverträge, Erbnachweise und Schenkungsunterlagen erleichtern die Berechnung. Übertragen Sie keine Vermögenswerte in der Erwartung, sie dadurch sicher aus der Berechnung herauszunehmen.

Ausgleich und Vereinbarung

Hat eine Person einen höheren Zugewinn, kann grundsätzlich die Hälfte der Differenz auszugleichen sein. Begrenzungen und Sonderregeln sind mitzuberücksichtigen. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ausgangslage verändern und Formanforderungen auslösen. Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn sind getrennte Ansprüche, auch wenn sie gemeinsam verhandelt werden.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.