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Pflichtteil berechnen: Quote, Nachlass und Auskunft

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Wer pflichtteilsberechtigt ist und welche Quote gilt, muss vor jeder Berechnung geklärt werden.

Berechtigung und gesetzliche Quote

§ 2303 BGB nennt insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter Voraussetzungen Eltern. Ein entfernter Verwandter ist nicht allein wegen seiner Verwandtschaft pflichtteilsberechtigt. Familienstand, Güterstand, vorhandene Kinder und weitere erbrechtliche Regeln beeinflussen den gesetzlichen Erbteil. Die Pflichtteilsquote ist keine frei geschätzte Beteiligung am Vermögen.

Nachlasswert ermitteln

Ausgangspunkt ist der maßgebliche Nachlassbestand mit Vermögenswerten und abzugsfähigen Verbindlichkeiten. Immobilien und Unternehmen können bewertet werden müssen. Bestimmte lebzeitige Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen; dabei gelten eigene Regeln und Fristen. Ein bloßer Kontostand am Todestag bildet den Nachlass häufig nicht vollständig ab.

Auskunft und Bewertung verlangen

Nicht als Erben beteiligte Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass verlangen. Je nach Voraussetzungen kommen ein notarielles Nachlassverzeichnis und Wertermittlung hinzu. Benennen Sie bekannte Anhaltspunkte für fehlende Vermögenswerte oder Schenkungen. Die Auskunft ist eine Grundlage der Berechnung, nicht bereits die Zahlung des Pflichtteils.

Anspruch beziffern und Frist prüfen

Sichern Sie Testament, Eröffnungsmitteilung, Verwandtschaftsnachweise und vorhandene Vermögensunterlagen. Ermitteln Sie den richtigen Anspruchsgegner und prüfen Sie Verjährung. Verhandlungen hemmen eine Frist nicht in jeder beliebigen Kommunikationssituation. Eine abschließende Abfindung sollte erst unterschrieben werden, wenn deren Reichweite und die Informationsgrundlage geklärt sind.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.