Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben nach dem zweiten Todesfall ein. Diese Gestaltung kann den überlebenden Ehegatten absichern, aber zugleich Bindungen und Pflichtteilsfragen auslösen.
Wirkung beim ersten Todesfall
Wer zunächst nicht Erbe wird, kann gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche haben. Die Vorstellung, Kinder hätten bis zum zweiten Todesfall keinerlei Ansprüche, ist deshalb zu pauschal. Bei Immobilien oder Unternehmen kann ein Geldanspruch Liquidität erfordern. Auch steuerliche Folgen sind gesondert zu prüfen.
Wechselbezügliche Verfügungen
Bestimmte Verfügungen können so miteinander verbunden sein, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Ihr Widerruf unterliegt besonderen Regeln. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann eine Bindung des Überlebenden eintreten. Ein später eigenhändig geschriebenes neues Testament beseitigt eine solche Bindung nicht automatisch.
Änderungsspielraum bewusst gestalten
Prüfen Sie, ob der Überlebende Erbquoten ändern oder neue Lebensumstände berücksichtigen dürfen soll. Auch Wiederheirat, Vorversterben eines Kindes und Schenkungen sind mögliche Regelungspunkte. Eine Pflichtteilsstrafklausel hat je nach Wortlaut unterschiedliche Wirkungen und ist kein universeller Schutz vor Ansprüchen.
Vor Änderung alte Urkunden prüfen
Legen Sie alle Testamente, Erbverträge und Eröffnungsmitteilungen vollständig vor. Eine einzelne kopierte Seite reicht für die Auslegung oft nicht. Wollen beide Ehegatten zu Lebzeiten ändern, ist ein abgestimmter formwirksamer Weg nötig. Nach dem ersten Todesfall müssen Bindung, Ausschlagungsmöglichkeiten und besondere Ausnahmen zeitnah geprüft werden.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.