Rechtliche Orientierung für den Alltag.Verstehen. Einordnen. Handeln.

Verdienstausfall nach Verletzung: Unterlagen und Berechnung

Verdienstausfall betrifft das Einkommen, das ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt worden wäre. Die Berechnung vergleicht den wahrscheinlichen Verlauf ohne Verletzung mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung.

Bei Arbeitnehmern

Sichern Sie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Angaben zu Sonderzahlungen, Zulagen und Entgeltfortzahlung. Leistungen des Arbeitgebers oder Sozialversicherungsträgers können Anspruchsübergänge und Anrechnungen auslösen. Der ausgefallene Bruttolohn ist deshalb nicht automatisch der Betrag, den die verletzte Person selbst verlangen kann.

Bei Selbständigen

Maßgeblich ist regelmäßig der entgangene Gewinn, nicht schlicht der weggefallene Umsatz. Vergleichen Sie Aufträge, Kosten, Vorjahreszahlen und die konkrete Geschäftsentwicklung. Ersparte Aufwendungen und mögliche Ersatzkräfte sind zu berücksichtigen. Eine bereits vor dem Ereignis erkennbare Umsatzänderung darf nicht unbemerkt dem Unfall zugerechnet werden.

Kausalität und Prognose

Ärztliche Unterlagen müssen die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem betroffenen Zeitraum verbinden. Für künftige Erwerbsnachteile sind Ausbildung, Karriereverlauf und verbleibende Arbeitsfähigkeit wichtig. § 252 BGB erleichtert die Darlegung entgangenen Gewinns anhand des gewöhnlichen Verlaufs oder besonderer Umstände, ersetzt aber keine belastbaren Ausgangsdaten.

Berechnung abstimmen

Erstellen Sie eine Monatsübersicht mit erwartetem Einkommen, tatsächlich erhaltenen Leistungen und Differenz. Trennen Sie bereits entstandene Schäden von Zukunftsprognosen. Bei unklarer Entwicklung sollte eine endgültige Abfindung sorgfältig geprüft werden. Bewahren Sie Steuerunterlagen, Leistungsbescheide und Arbeitgeberauskünfte auf, ohne erforderliche Verjährungsschritte hinauszuschieben.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.