Eine Privatarztrechnung sollte die abgerechneten Leistungen und deren Bewertung nachvollziehbar ausweisen. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Arzt und die Erstattung durch Versicherung oder Beihilfe sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
Pflichtangaben prüfen
§ 12 GOÄ nennt insbesondere Leistungsdatum, Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Betrag und Steigerungssatz. Auch Auslagen und bestimmte Minderungen müssen korrekt dargestellt werden. Vergleichen Sie die Positionen mit dem tatsächlichen Behandlungsablauf, ohne aus einer ungewohnten Bezeichnung sofort auf eine nicht erbrachte Leistung zu schließen.
Steigerung und Begründung
Für Überschreitungen der jeweiligen Schwellenwerte verlangt die GOÄ eine auf die einzelne Leistung bezogene verständliche Begründung. Der häufig genannte 2,3-fache Satz gilt nicht für jede Leistungsart gleichermaßen. Eine abweichende Honorarvereinbarung ist gesondert auf Voraussetzungen und Inhalt zu prüfen.
Analoge Leistungen
Eine analog bewertete Leistung muss nach den gesetzlichen Vorgaben beschrieben und gekennzeichnet werden. Prüfen Sie, welche tatsächlich erbrachte Leistung gemeint ist und weshalb die Vergleichsposition herangezogen wird. Die bloße Existenz einer Analogposition beweist keinen Abrechnungsfehler.
Einwendungen konkret formulieren
Benennen Sie fragliche Nummer, Datum, Betrag und Grund Ihrer Nachfrage. Fordern Sie gegebenenfalls eine nähere Erläuterung an. Legen Sie Erstattungsablehnungen der Versicherung bei, behandeln Sie sie aber nicht automatisch als verbindliche Entscheidung über die Arztrechnung. Bei weiterem Streit können sachkundige Abrechnungsprüfung oder die zuständige Ärztekammer helfen; Zahlungsfristen und mögliche unstreitige Teilbeträge bleiben zu beachten.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.