Ein Erbschein weist das Erbrecht und gegebenenfalls die Erbquote aus. Er ist jedoch nicht in jeder Nachlassangelegenheit zwingend nötig. Vor dem Antrag lohnt die Prüfung, ob ein anderer ausreichender Nachweis vorhanden ist.
Erbenstellung nachweisen
Je nach Empfänger und Fall können ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift ausreichen. Für das Grundbuch gelten besondere Nachweisregeln. Banken dürfen die Erbfolge prüfen, aber die Notwendigkeit eines Erbscheins ist nicht pauschal für jeden Nachlass gleich zu beantworten.
Antrag und Unterlagen
Benötigt werden insbesondere Sterbeurkunde, Angaben zur Familie und vorhandene letztwillige Verfügungen. Je nach Erbfolge kommen Geburts-, Heirats- oder weitere Personenstandsurkunden hinzu. Unbekannte Miterben, widersprüchliche Testamente und Auslandsbezug müssen offengelegt werden. Der Antrag wird beim Nachlassgericht oder über eine notarielle Mitwirkung vorbereitet.
Kosten und Aussagegehalt
Gebühren richten sich nach den gesetzlichen Regeln und dem maßgeblichen Nachlasswert. Der Erbschein verteilt nicht automatisch einzelne Vermögensgegenstände und beseitigt keine Schulden. Ein gemeinschaftlicher Erbschein für mehrere Erben ist von einem Nachweis nur des eigenen Erbteils zu unterscheiden.
Nicht vor Prüfung der Erbschaft handeln
Wer noch über eine Ausschlagung nachdenkt, sollte die Folgen eines Erbscheinsantrags vorab prüfen. Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Bei Unsicherheit über Schulden haben Fristen und Haftungsfragen Vorrang. Bewahren Sie Originalurkunden sicher auf und geben Sie nur erforderliche Unterlagen an den jeweiligen Empfänger.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.