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Negative Onlinebewertung: Tatsachen, Meinung und Nachweise

Eine negative Bewertung ist nicht allein wegen ihres unangenehmen Inhalts rechtswidrig. Entscheidend sind insbesondere der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie ein möglicher tatsächlicher Kontakt.

Inhalt und Kontext sichern

Dokumentieren Sie vollständigen Text, Sterne, Profil, URL und Datum. Einzelne herausgelöste Sätze können einen anderen Eindruck vermitteln als die gesamte Bewertung. Prüfen Sie intern, ob sich der behauptete Vorgang zuordnen lässt, ohne unnötige Kundendaten öffentlich zu machen.

Tatsachen und Meinungen unterscheiden

Eine überprüfbare Behauptung über einen bestimmten Vorfall ist anders zu behandeln als eine subjektive Bewertung. Unwahre Tatsachen können unzulässig sein; Meinungsäußerungen genießen grundsätzlich Schutz, haben aber Grenzen. Mischformen verlangen eine Betrachtung des Gesamtzusammenhangs.

Portal konkret informieren

Benennen Sie die beanstandete Aussage und erklären Sie nachvollziehbar, weshalb sie falsch ist oder kein Kontakt vorlag. Der BGH hat im Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, Prüfpflichten eines Bewertungsportals bei bestrittenem Gästekontakt erläutert. Die Übertragung auf den eigenen Fall hängt von den Umständen ab; eine Löschung ist nicht bei jeder Beanstandung garantiert.

Öffentliche Antwort mit Bedacht

Antworten Sie sachlich und veröffentlichen Sie keine vertraulichen Vertrags-, Gesundheits- oder Mandatsdaten. Eine lange öffentliche Auseinandersetzung kann den Konflikt vergrößern. Bei erheblichen falschen Vorwürfen kommen Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Eilrechtsschutz in Betracht. Dafür sollten Beweise und zeitlicher Ablauf früh gesichert werden.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.