Bei Behandlungsfehlern beginnt die regelmäßige Verjährung nicht automatisch am Behandlungstag. Entscheidend sind unter anderem Anspruchsentstehung und die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis. Trotzdem sollte die Fristprüfung nicht bis zum fertigen Gutachten warten.
Regelmäßige Frist und Kenntnis
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des maßgeblichen Jahres nach § 199 Absatz 1 BGB. Welche Kenntnis von Fehler, Schaden und Verantwortlichem erforderlich ist, muss anhand des Falls geprüft werden. Die bloße Kenntnis eines schlechten Ergebnisses ist nicht in jeder Situation ausreichend; ein endgültiges Gerichtsgutachten ist aber ebenfalls nicht stets Voraussetzung.
Höchstfristen berücksichtigen
Für bestimmte Schadensersatzansprüche bestehen kenntnisunabhängige Höchstfristen. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit enthält § 199 BGB besondere Regeln. Diese dürfen nicht mit der regelmäßigen Frist verwechselt werden. Mehrere Behandlungen und Anspruchsgegner können eine getrennte Betrachtung erfordern.
Was die Frist sichern kann
Ernsthafte Verhandlungen können nach § 203 BGB hemmen. Gerichtliche Maßnahmen und bestimmte Streitbeilegungsverfahren können unter den Voraussetzungen des § 204 BGB ebenfalls relevant sein. Eine Aktenanforderung, Beschwerde oder bloße Bitte um Prüfung bewirkt nicht automatisch Hemmung. Beginn und Ende einer Hemmung sollten dokumentiert werden.
Frühzeitig eine Chronologie anlegen
Notieren Sie Behandlung, erste Beschwerden, spätere Diagnosen, Hinweise auf einen Fehler, Gutachten und Korrespondenz. Lassen Sie vor Fristablauf eine konkret geeignete Sicherungsmaßnahme prüfen. Auch bei laufender Schlichtung sollte deren verjährungsrechtliche Wirkung für alle betroffenen Ansprüche und Personen geklärt sein.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.