Das Weisungsrecht erlaubt Arbeitgebern, bestimmte Arbeitsbedingungen näher festzulegen. Es reicht jedoch nur so weit, wie Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetz Raum dafür lassen.
Rahmen des Vertrags bestimmen
§ 106 GewO betrifft insbesondere Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten im Betrieb. Eine vertraglich abschließend vereinbarte Tätigkeit lässt sich nicht beliebig durch Weisung ersetzen. Deshalb ist der genaue Wortlaut des Vertrags Ausgangspunkt der Prüfung.
Interessen abwägen
Weisungen müssen billigem Ermessen entsprechen. Betriebliche Gründe und berechtigte Interessen der beschäftigten Person sind gegeneinander abzuwägen. Familiäre Belange oder gesundheitliche Einschränkungen können relevant sein. Bestehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind gesondert zu beachten.
Bei Streit nicht vorschnell handeln
Bitten Sie um eine nachvollziehbare Beschreibung der neuen Aufgabe oder Einsatzplanung und dokumentieren Sie Ihre Einwände. Ob einer streitigen Weisung gefolgt werden muss, sollte rechtlich eingeordnet werden. Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung kann erhebliche Folgen haben, wenn die Weisung sich als rechtmäßig erweist.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.