Ein Anspruch auf Teilzeit kann sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aus besonderen Regelungen ergeben. Dauerhafte Teilzeit und zeitlich begrenzte Brückenteilzeit haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Dauerhafte Verringerung
Nach § 8 TzBfG muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen; Auszubildende bleiben für diese Schwelle außer Betracht. Der Wunsch ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend zu machen. Betriebliche Gründe können entgegenstehen.
Brückenteilzeit
§ 9a TzBfG betrifft grundsätzlich eine Verringerung für ein bis fünf Jahre bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmern. Bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht eine zusätzliche gesetzliche Zumutbarkeitsregel. Auch hier sind Wartezeit, Antragsfrist und mögliche betriebliche Gründe zu berücksichtigen.
Antrag konkret vorbereiten
Nennen Sie Umfang, Beginn, gewünschte Verteilung und gegebenenfalls Dauer. Dokumentieren Sie Zugang und Antwort. Die Folgen einer unterbliebenen oder verspäteten Ablehnung müssen anhand der genauen Voraussetzungen geprüft werden. Elternzeit, Pflege und Schwerbehinderung können zusätzliche Anspruchsgrundlagen eröffnen.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.