Bei akuter Gefahr sollte zuerst unmittelbare Hilfe organisiert werden, insbesondere über die Polizei unter 110. Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz können anschließend unter anderem Kontakt, Annäherung oder das Betreten einer Wohnung untersagen.
Welche Maßnahmen möglich sind
§ 1 GewSchG betrifft unter anderem vorsätzliche Verletzungen, bestimmte Drohungen und Nachstellungen. Das Gericht kann konkrete Verbote aussprechen, etwa für Kontaktaufnahme oder das Aufsuchen bestimmter Orte. Die Maßnahmen müssen zur Situation passen und sind regelmäßig befristet. Polizeiliche Sofortmaßnahmen und familiengerichtlicher Schutz sind unterschiedliche Instrumente.
Vorfälle konkret dokumentieren
Notieren Sie Datum, Ort, Ablauf, Beteiligte und mögliche Zeugen. Sichern Sie Nachrichten, Anruflisten, Fotos und ärztliche Befunde, soweit dies ohne zusätzliche Gefährdung möglich ist. Polizeiliche Vorgangsnummern helfen bei der Zuordnung. Beschreiben Sie konkrete Handlungen und Drohungen statt nur allgemeiner Bewertungen.
Wohnungsüberlassung
§ 2 GewSchG kann die zeitweise alleinige Nutzung einer gemeinsam bewohnten Wohnung ermöglichen. Voraussetzungen, Fristen und Dauer hängen insbesondere von Tat, Haushalt und Wohnberechtigung ab. Daneben kann bei Ehegatten § 1361b BGB einschlägig sein. Eine Schutzentscheidung über die Nutzung ändert nicht automatisch Eigentum oder sämtliche Miet- und Kreditverpflichtungen.
Eilbedarf und Kinder
Bei Dringlichkeit ist eine einstweilige Anordnung zu prüfen. Bestehende Regelungen über Kinder, Umgang und Übergaben müssen auf die Sicherheitslage abgestimmt werden. Vermeiden Sie persönliche Verhandlungen, wenn diese gefährlich wären; anwaltliche Hilfe und spezialisierte Beratungsstellen können die Antragstellung und Schutzplanung unterstützen. Bei Verstößen gegen eine Anordnung sollten Belege gesichert und zuständige Stellen informiert werden.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.