Opferhilfe

Für die Opferhilfe ist das Opferentschädigungsgesetz (OEG), neben anderen, als maßgebliches und zentrales Gesetz heranzuziehen. Auf lange Sicht soll die Opferhilfe, insbesondere das OEG, in das erste Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgenommen werden. Dieses ergibt sich aus §68 Nr.7 f) SGB I, welcher besagt, § 1 OEG sei als besonderer Teil der §§ 68 ff. SGB I zu behandeln. Der Anspruch auf die Opferhilfe als solches findet seinen Ausfluss in § 1 OEG und verweist bei Vorliegen des besagten Anspruchs auf das Bundesversorgungsgesetz in entsprechender Anwendung.

Der Grundgedanke der Opferhilfe befasst sich mit der Entschädigung von Opfern strafrechtlich relevanter Handlungen. Dabei legt § 1 OEG genau fest welche Taten umfasst sind. Anspruchsbegründende Taten sind unter anderem:

  • gesundheitliche Schädigung durch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe gegen sich oder andere Personen
  • gesundheitliche Schädigung durch Abwehr eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffes
  • gesundheitliche Schädigung durch einen Angreifer der über einen Rechtfertigungsgrund irrt
  • Schädigungen durch vorsätzliche Beibringung von Gift
  • mindestens fahrlässig herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen
  • etc.

Die Opferhilfe kann jedoch auch nach §2 OEG ausgeschlossen sein, in Fällen eines Mitverschuldens an der gesundheitlichen Schädigung. Eine Versagung der Opferhilfe wird ebenfalls regelmäßig vorgenommen, in Fällen, in denen der Täter zumindest ebenfalls von der Entschädigungsleistung profitieren würde. Diese ist regelmäßig gegeben bei innerhalb der Familie stattfindenden tätlichen Angriffen.

Weitere Vorschriften, die mit der Opferhilfe regelmäßig in Verbindung gebracht werden sind im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vorzufinden.

Das GewSchG bietet die Möglichkeit Entschädigungsansprüche auf dem zivilrechtlichen Wege geltend zu machen. Daneben reguliert das Gesetz diverse gerichtlichen Maßnahmen, nach denen zu Gunsten des Opfers dem Täter ein Unterlassen aufgetragen wird. Dabei werden die Vorschriften maßgeblich von dem Strafgesetzbuch (StGB) gestützt, insbesondere von Körperverletzungsdelikten im Sinne von §§ 223 ff. StGB und der Nachstellung, § 238 StGB.

Weitere nützliche Links zum Thema Opferhilfe:

https://www.weisser-ring.de/internet/ – Weisser Ring

http://www.opferhilfen.de – Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland

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