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Erbschaft ausschlagen: Fristbeginn und Erklärung

Eine Erbschaft umfasst grundsätzlich Vermögen und Schulden. Wer ausschlagen möchte, muss Form und Frist genau beachten. Das Nachlassgericht muss nicht erst jeden möglichen Erben anschreiben, bevor eine Frist beginnen kann.

Wann die Frist beginnt

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund. Bei testamentarischer Berufung beginnt sie nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In bestimmten Auslandskonstellationen beträgt sie sechs Monate. Todestag, Kenntnis vom Tod und Kenntnis der eigenen Erbenstellung sind deshalb auseinanderzuhalten.

Die richtige Form

Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Eine einfache E-Mail oder ein gewöhnlicher Brief genügt nicht. Organisieren Sie rechtzeitig einen Termin und klären Sie, wann eine beglaubigte Erklärung beim zuständigen Gericht eingehen muss. Für Vertretung gelten zusätzliche Formanforderungen.

Folgen für andere Angehörige

Nach einer Ausschlagung können weitere Personen erben, etwa eigene Kinder. Bei Minderjährigen sind Vertretung und mögliche familiengerichtliche Genehmigungen zu prüfen. Eine Ausschlagung nur hinsichtlich der Schulden ist nicht möglich. Auch die Vorstellung, der Anteil falle sicher einer bestimmten Person zu, sollte vor Erklärung rechtlich geprüft werden.

Vorher Informationen sammeln

Sichten Sie Konto- und Kreditunterlagen, offene Rechnungen und bekannte Vermögenswerte, soweit Sie dazu berechtigt sind. Handlungen können im Einzelfall als Annahme der Erbschaft verstanden werden. Ist bereits angenommen worden oder die Frist abgelaufen, kommen nur besondere Wege wie Anfechtung oder Haftungsbeschränkung in Betracht. Diese haben eigene Voraussetzungen und verlangen schnelle Prüfung.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.