Mehrere Erben bilden grundsätzlich eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich. Ein Erbteil bedeutet deshalb nicht, dass eine Person schon allein über einen entsprechenden Anteil jedes einzelnen Gegenstands verfügen darf.
Bestand und Verwaltung ordnen
Erstellen Sie ein gemeinsames Verzeichnis von Vermögen, Schulden, laufenden Verträgen und Einnahmen. § 2038 BGB regelt die gemeinschaftliche Verwaltung. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind von gewöhnlicher Verwaltung und Verfügungen über einzelne Gegenstände zu unterscheiden. Welche Mehrheit oder Zustimmung nötig ist, hängt von der Maßnahme ab.
Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar halten
Mieten, Versicherungsleistungen und Verkaufserlöse sollten dem Nachlass zugeordnet werden. Dokumentieren Sie Ausgaben mit Belegen. Wer ein Nachlasshaus allein nutzt oder Konten verwaltet, sollte die Informations- und Abrechnungsfragen früh klären. Eigenmächtige Entnahmen schaffen zusätzliche Konflikte und mögliche Rückzahlungsansprüche.
Auseinandersetzung vorbereiten
Grundsätzlich kann ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit keine gesetzlichen oder wirksamen testamentarischen Hindernisse bestehen. Vor einer Verteilung sind Nachlassverbindlichkeiten und besondere Anordnungen zu beachten. Eine Teilung nach Gefühl kann Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Ausgleichspflichten übersehen.
Bei Immobilien oder Blockade
Möglich sind Übernahme gegen Ausgleich, gemeinsamer Verkauf oder unter Voraussetzungen eine Teilungsversteigerung. Letztere löst nicht zwangsläufig alle Streitfragen und kann wirtschaftlich nachteilig sein. Ein schriftlicher Teilungsplan mit Bewertungen und Kostenverteilung erleichtert eine Einigung. Bei Grundstücken und Erbteilsübertragungen sind notarielle Formanforderungen zu beachten.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.