Viele Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Diese Aussage allein reicht für eine Fristberechnung nicht aus: Anspruchsart, Beginn, Kenntnis, Hemmung, Neubeginn und Sonderfristen müssen geprüft werden.
Regelmäßigen Beginn bestimmen
Nach §§ 195 und 199 BGB beginnt die regelmäßige Frist grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder grob fahrlässig fehlt. Für Kaufmängel, Mietschäden, titulierte Forderungen und weitere Ansprüche bestehen abweichende Regeln. Rechnungsdatum und Fristbeginn sind nicht immer identisch.
Hemmung und Neubeginn unterscheiden
Während einer Hemmung wird ein bestimmter Zeitraum nicht in die Frist eingerechnet. Verhandlungen oder geeignete Rechtsverfolgungsmaßnahmen können unter gesetzlichen Voraussetzungen hemmen. Beim Neubeginn läuft eine Frist erneut, etwa nach bestimmten Anerkenntnissen. Eine Teilzahlung kann deshalb rechtliche Bedeutung haben.
Mahnung reicht nicht automatisch
Eine private Zahlungsaufforderung oder Inkassomahnung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht allein durch ihren Versand. Gerichtlicher Mahnbescheid und Klage haben eigene Voraussetzungen, einschließlich hinreichender Anspruchsbezeichnung und Zustellung. Kurz vor Jahresende sollte eine geeignete Maßnahme nicht auf den letzten Moment verschoben werden.
Einrede und Dokumentation
Verjährung lässt eine Forderung nicht einfach verschwinden; im Zivilrecht muss sich der Schuldner grundsätzlich darauf berufen. Legen Sie Vertrag, Fälligkeit, Kenntniszeitpunkte, Zahlungen und sämtliche Verhandlungen in einer Chronologie vor. Prüfen Sie jede Forderung separat. Ein automatischer Rechner ohne diese Tatsachen kann keine verlässliche rechtliche Frist liefern.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.