Werkvertragsrecht

Das Werkvertragsrecht ist dem Zivilrecht zuzuordnen und umfasst alle Rechtsvorschriften, welche das Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages betreffen.

Der Werkvertrag gehört zu den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten besonderen Vertragstypen, das Werkvertragsrecht ist demnach in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs detailliert regelt. Im Werkvertragsrecht schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes, es ist somit ein – anders als z.B. beim Dienstvertrag – im Werkvertragsrecht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet. Handelt es sich bei dem herzustellenden Werk um eine bewegliche Sache, liegt häufig ein sogenannter Werklieferungsvertrag gem. § 651 BGB vor. In diesem Fall findet dann grundsätzlich das Kaufrecht (§ 433 ff. BGB) und nicht das Werkvertragsrecht Anwendung.

Typische Werkverträge im Werkvertragsrecht sind unter anderem:

  • Reparaturen / Instandsetzung
  • Beförderungsleistungen (z.B. Taxi, Bahn, Flugzeug)
  • Geistige Werke
  • Unkörperliche Gegenstände (z.B. Software)
  • Kunstwerke (z.B. Bilder)
  • Bauwerken (unbewegliche Sachen)
  • individuell angepasste, nicht vertretbare Werke
  • Gutachten

Der Werkunternehmer ist im Werkvertragsrecht im Unterschied zu anderen gegenseitigen Verträgen vorleistungspflichtig, dies ergibt sich aus § 641 BGB. Daher finden sich im Werkvertragsrecht eine Reihe von Vorschriften die den Werkunternehmer schützen, wie zB das Werkunternehmerpfandrecht an den Sachen des Bestellers, vgl. § 647 BGB.

Im Werkvertragsrecht gelten zudem Besonderheiten hinsichtlich der Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers, vgl. §§ 634 ff. BGB. Neben der Nacherfüllung kann der Besteller im Werkvertragsrecht insbesondere gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen (Selbstvornahme).

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Werkvertragsrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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