Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Mit der Unterschrift werden häufig zugleich Urlaubsansprüche, Vergütung, Zeugnis und mögliche Klagen geregelt. Deshalb sollte der gesamte Vertrag geprüft werden, bevor eine einzelne Abfindungssumme als gutes Angebot erscheint.
Beendigung und finanzielle Folgen zusammendenken
Vergleichen Sie den angebotenen Endtermin mit der Kündigungsfrist. Ein früheres Ende kann trotz Abfindung wirtschaftlich ungünstig sein. Prüfen Sie offene Gehälter, variable Vergütung, Überstunden, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und die Fälligkeit der Abfindung. Eine Ausgleichsklausel kann bislang übersehene Ansprüche erfassen. Ausnahmen für ausdrücklich erhaltene Forderungen sollten eindeutig formuliert sein.
Freistellung ist nicht automatisch Urlaub
Die Vereinbarung sollte sagen, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist, welche Vergütung fortgezahlt wird und ob Urlaub oder Zeitguthaben angerechnet werden. Auch Zwischenverdienst und Wettbewerbstätigkeit können eine Rolle spielen. Lassen Sie Zahl und Herkunft der noch offenen Urlaubstage feststellen. Eine pauschale Formulierung, alle Ansprüche seien erledigt, klärt diese Fragen nicht zuverlässig.
Arbeitslosengeld vor der Unterschrift prüfen
Die freiwillige Mitwirkung an der Beendigung kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Bei Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist kann außerdem ein Ruhen des Anspruchs relevant werden. Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit und die sozialrechtlichen Folgen sind unterschiedliche Prüfungen. Eine Vertragsbehauptung, die Vereinbarung verursache keine Sperrzeit, bindet die Arbeitsagentur nicht.
Wie Sie das Angebot prüfen lassen
Fordern Sie einen vollständigen Entwurf einschließlich Anlagen an und sichern Sie die vorausgegangene Korrespondenz. Formulieren Sie Ziele: späteres Ende, bezahlte Freistellung, Zeugnisinhalt oder höhere Zahlung. Der Vertrag bedarf der gesetzlichen Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen nicht. Nach der Unterzeichnung kommen nur besondere Angriffsmöglichkeiten in Betracht, etwa bei einer widerrechtlichen Drohung; die bloße spätere Reue genügt nicht.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.