Mit Volljährigkeit verändert sich häufig die Unterhaltsberechnung: Grundsätzlich sind beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Barunterhalt beteiligt. Ein bestehender Titel endet aber nicht automatisch am 18. Geburtstag.
Bedarf und Lebenssituation
Wichtig sind Ausbildung oder Studium, Wohnsituation und eigene Einkünfte. Ein im Elternhaus lebendes volljähriges Kind wird anders eingeordnet als ein Kind mit eigenem Haushalt. Ausbildungsvergütung, Kindergeld und weitere Leistungen können den ungedeckten Bedarf beeinflussen. Tabellenwerte sind Orientierung innerhalb einer vollständigen Berechnung, kein automatisch geschuldeter Betrag.
Haftungsanteile beider Eltern
Nach § 1606 Absatz 3 BGB haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dafür werden grundsätzlich Informationen zu beiden Eltern benötigt. Selbstbehalte und andere Unterhaltsberechtigte sind zu berücksichtigen. Die Einkünfte einfach zusammenzuzählen und den Bedarf anschließend hälftig zu teilen führt häufig zu einem falschen Ergebnis.
Privilegierte Volljährige
Für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die bei einem Elternteil leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, können besondere Rang- und Leistungsfähigkeitsregeln gelten. Eine berufliche Ausbildung oder ein Studium ist nicht ohne Weiteres allgemeine Schulausbildung. Die genaue Lebenssituation ist deshalb maßgeblich.
Titel und Nachweise
Prüfen Sie Wortlaut und zeitliche Begrenzung eines bestehenden Unterhaltstitels. Zahlen Sie nicht allein wegen der Volljährigkeit weniger, solange ein vollstreckbarer Titel fortbesteht. Benötigt werden Ausbildungsnachweis, Einkommensunterlagen beider Eltern, eigene Einkünfte des Kindes und bisherige Zahlungen. Eine neue Vereinbarung sollte den alten Titel und mögliche Rückstände ausdrücklich behandeln.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.