Für bestimmte online abschließbare entgeltliche Dauerschuldverhältnisse müssen Unternehmen eine leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit auf ihrer Website bereitstellen. § 312k BGB regelt Schaltflächen, Bestätigungsseite und elektronische Bestätigung.
Anwendungsbereich prüfen
Die Vorschrift betrifft erfasste Verbraucherverträge über fortlaufende Leistungen. Es bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte strengere Kündigungsformen und Finanzdienstleistungen. Nicht jede einzelne Onlinebestellung ist ein Dauerschuldverhältnis. Auch die Frage, ob der betreffende Vertrag auf der Website abschließbar ist, gehört zur Prüfung.
Kündigung in zwei Schritten
Eine eindeutig beschriftete Kündigungsschaltfläche muss zu einer Bestätigungsseite führen. Dort können Vertrag, Identität, Kündigungsart und gewünschter Zeitpunkt angegeben werden. Mit der Bestätigungsschaltfläche wird die Erklärung abgegeben. Sichern Sie Inhalt, Datum, Uhrzeit und die elektronische Bestätigung.
Fehlende oder fehlerhafte Funktion
Werden die vorgeschriebenen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform bereitgestellt, kann § 312k Absatz 6 BGB eine Kündigung jederzeit ohne Kündigungsfrist ermöglichen. Dafür muss die Vorschrift tatsächlich anwendbar und der konkrete Verstoß festgestellt sein. Ein beliebiger technischer Fehler führt nicht ohne Prüfung zum gewünschten Vertragsende.
Widerruf und Lastschrift unterscheiden
Kündigung beendet ein laufendes Vertragsverhältnis; Widerruf und Rücktritt folgen anderen Regeln. Das Stoppen einer Abbuchung erklärt keine Kündigung. Bei unklarer Bestätigung sollten Sie den Zugang zusätzlich nachweisbar klären. Bewahren Sie Vertrag und Bildschirmaufnahmen des Kündigungswegs auf.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.