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Mitverschulden: Wie sich eigene Beiträge auswirken

Ein eigener Beitrag zur Schadensentstehung kann den Ersatzanspruch mindern. Die Quote hängt von den konkreten Verursachungs- und Verschuldensanteilen ab. Sie ergibt sich nicht automatisch aus dem Vorwurf, man hätte vorsichtiger sein können.

Entstehung und Vergrößerung unterscheiden

§ 254 BGB betrifft sowohl die Mitwirkung an der Entstehung als auch bestimmte Versäumnisse bei der Abwendung oder Minderung eines Schadens. Ein Verhalten nach dem Ereignis kann deshalb ebenfalls relevant sein. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten vorwerfbar war und den Schaden tatsächlich beeinflusst hat.

Kausalität statt pauschaler Vorwürfe

Wer eine Kürzung verlangt, muss die maßgeblichen Tatsachen darlegen. Ein behaupteter Regelverstoß führt nicht unabhängig vom Unfallablauf zu einer beliebigen Quote. Bei Straßenverkehrsfällen kommen besondere Haftungsregeln hinzu. Auch unterschiedliche Schadenspositionen können eine differenzierte Betrachtung verlangen.

Zumutbare Schadensminderung

Geschädigte müssen nicht jede riskante, ungesicherte oder unzumutbare Maßnahme ergreifen. Andererseits können vermeidbare Folgekosten problematisch sein. Informieren Sie den Ersatzpflichtigen gegebenenfalls über drohende ungewöhnlich hohe Schäden, etwa fehlende Möglichkeiten zur Vorfinanzierung einer notwendigen Reparatur. Dokumentieren Sie angebotene und tatsächlich verfügbare Alternativen.

Auf Kürzungen reagieren

Fordern Sie eine Begründung mit konkreten Tatsachen und Berechnung. Stellen Sie Fotos, Zeugen, Zeitabläufe und fachliche Stellungnahmen gegenüber. Eine vorläufige Zahlung mit Haftungsquote ist nicht zwangsläufig eine endgültige Einigung. Unterschreiben Sie eine abschließende Vereinbarung erst nach Prüfung ihrer Reichweite.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.