Rechtliche Orientierung für den Alltag.Verstehen. Einordnen. Handeln.

Urlaub bei Kündigung: Freistellung und Abgeltung

Eine Kündigung lässt offene Urlaubsansprüche nicht einfach verschwinden. Vorrangig ist Urlaub während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Kann er wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, kommt eine finanzielle Abgeltung in Betracht.

Resturlaub zuerst richtig ermitteln

Ausgangspunkt sind Jahresurlaub, bereits gewährte Tage und der Beendigungszeitpunkt. Gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub können unterschiedlichen Regeln unterliegen. Ein pauschales Zwölfteln des gesamten Jahresurlaubs ist deshalb nicht immer richtig. Auch Resturlaub aus Vorjahren, längere Krankheit und die Erfüllung arbeitgeberseitiger Hinweisobliegenheiten können eine Rolle spielen.

Freistellung genau lesen

Eine bloße Freistellung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Urlaub erfüllt ist. Es muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Urlaub gewährt und die Vergütung sichert. Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt die Rückkehr zur Arbeit vorbehalten; dies ist von einer verbindlichen Urlaubsgewährung zu unterscheiden. Klären Sie auch, ob zunächst Urlaub und anschließend Zeitguthaben abgebaut werden sollen.

Abgeltung nach dem Ende

§ 7 Absatz 4 BUrlG sieht eine Abgeltung vor, wenn Urlaub wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Höhe richtet sich nicht einfach nach einem frei gewählten Tageslohn, sondern nach den maßgeblichen Vergütungsregeln. Der entstandene Geldanspruch kann Ausschlussfristen unterliegen. Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich sollte daher auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden.

Diese Unterlagen erleichtern die Klärung

Sichern Sie Urlaubsübersicht, Genehmigungen, Arbeitgeberhinweise, Krankheitszeiten und Freistellungserklärung. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Aufstellung und die Urlaubsbescheinigung für den nächsten Arbeitgeber. Beantragen Sie gewünschten Urlaub rechtzeitig und treten Sie ihn nicht ohne Bewilligung an. Wenn das Arbeitsverhältnis kurzfristig endet, sollten Gewährung und spätere Abgeltung ausdrücklich auseinandergehalten werden.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.