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Untervermietung: Erlaubnis und berechtigtes Interesse

Wer einen Teil seiner Mietwohnung untervermieten möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erlaubnis haben. Eine vollständige Weitergabe der Wohnung und eine touristische Kurzzeitvermietung sind damit nicht automatisch erlaubt.

Berechtigtes Interesse darlegen

§ 553 BGB betrifft ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums. Ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher oder persönlicher Grund kann relevant sein. Beschreiben Sie, welcher Teil überlassen werden soll und welche Räume Sie weiterhin nutzen. Die bloße Bezeichnung als Untermiete entscheidet nicht, ob tatsächlich noch eine Teilüberlassung vorliegt.

Erlaubnis vor dem Einzug beantragen

Teilen Sie dem Vermieter die wesentlichen Angaben zur vorgesehenen Person, zum Umfang und zum Anlass mit. Er muss den Antrag prüfen können. Eine Person kann aus wichtigen Gründen ungeeignet sein; auch Überbelegung oder andere Unzumutbarkeit können entgegenstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängen.

Hauptmietvertrag bleibt bestehen

Durch den Untermietvertrag wird der Hauptmieter nicht von seinen Pflichten gegenüber dem Vermieter frei. Die Zahlung der Hauptmiete, der vertragsgemäße Gebrauch und die Rückgabe bleiben seine Angelegenheiten. Regeln Sie deshalb Laufzeit, Kündigung, Kosten und Nutzung im Untermietvertrag klar. Eine Befristung ist auch im Untermietverhältnis nicht beliebig wirksam.

Ablehnung oder Sondernutzung prüfen

Bitten Sie bei Ablehnung um eine Begründung und sichern Sie Antrag und Antwort. Beginnen Sie nicht allein aufgrund Ihrer eigenen Einschätzung mit einer unerlaubten Überlassung. Bei möblierter Kurzzeitvermietung, Feriengästen oder öffentlich gefördertem Wohnraum können zusätzliche Regeln gelten, etwa örtliches Zweckentfremdungsrecht. Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung deckt nicht zwingend jedes Geschäftsmodell.

Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.