Eine Patientenverfügung hält fest, welchen medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten zukünftigen Situationen zustimmen oder widersprechen, falls Sie sich dann nicht mehr selbst wirksam entscheiden können. Allgemeine Schlagworte allein können für eine konkrete Behandlung zu unbestimmt sein.
Situationen und Maßnahmen verbinden
Beschreiben Sie möglichst konkret, für welche Krankheits- und Behandlungssituationen Ihre Wünsche gelten. Ordnen Sie diesen Situationen Entscheidungen etwa zu Wiederbelebung, Beatmung oder künstlicher Ernährung zu. Welche medizinischen Folgen diese Entscheidungen haben, sollte ärztlich besprochen werden. Die rechtliche Formulierung ersetzt keine medizinische Aufklärung.
Gesetzliche Voraussetzungen
§ 1827 BGB betrifft schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen. Entscheidend ist später, ob die Erklärung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine passende Verfügung ist zu beachten. Trifft sie nicht zu oder fehlt sie, werden Behandlungswünsche beziehungsweise der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt.
Vertretung und Auffindbarkeit
Benennen Sie in einer Vorsorgevollmacht eine Person, die Ihre Wünsche kennt und vertreten kann. Bewahren Sie die Verfügung auffindbar auf und informieren Sie die Vertrauensperson über den Ort. Eine Registrierung oder ein Hinweis im Portemonnaie kann bei der Auffindbarkeit helfen, ersetzt aber nicht den Inhalt der Urkunde.
Überprüfen und widerrufen
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Eine regelmäßige Durchsicht ist sinnvoll, insbesondere bei neuer Diagnose oder veränderten Vorstellungen. Es gibt keine allgemeine Pflicht, überhaupt eine Patientenverfügung zu errichten. Solange Sie selbst einwilligungsfähig sind, bleibt Ihre aktuelle Entscheidung maßgeblich.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.