Ein Diagnosefehler betrifft die Bewertung erhobener Befunde. Ein Befunderhebungsfehler betrifft eine medizinisch gebotene Untersuchung oder Sicherung eines Befunds, die unterblieben ist. Diese Unterscheidung kann für die Beweislast entscheidend sein.
Den damaligen Wissensstand betrachten
Eine später erkannte Erkrankung beweist nicht automatisch, dass die frühere Einschätzung fehlerhaft war. Maßgeblich sind Symptome, verfügbare Befunde und medizinischer Standard zum damaligen Zeitpunkt. Rückblickendes Wissen darf nicht unbemerkt an die Stelle der damaligen Entscheidungssituation treten.
Fehlende Untersuchung benennen
Bei einem möglichen Befunderhebungsfehler muss geklärt werden, welche Untersuchung geboten war, welches Ergebnis wahrscheinlich gewesen wäre und welche Reaktion darauf erforderlich gewesen wäre. § 630h Absatz 5 BGB sieht für bestimmte Konstellationen eine Kausalitätsvermutung vor. Sie entsteht nicht bei jedem fehlenden Laborwert automatisch.
Dokumentation und Fachbewertung
Sammeln Sie Beschwerden, Überweisungen, Bildgebung, Laborwerte und Verlaufseinträge. Auch Hinweise auf Wiedervorstellung oder Verlaufskontrollen sind wichtig. Ob der Standard verletzt wurde, erfordert regelmäßig medizinische Sachkunde. Eine Internetbeschreibung der Erkrankung reicht als Nachweis des konkreten Fehlers nicht aus.
Schaden durch Verzögerung
Für die Haftung ist relevant, welcher zusätzliche Nachteil durch die verspätete Diagnose oder Behandlung entstand. Die Grunderkrankung selbst ist nicht ohne Weiteres dem Behandler zuzurechnen. Trennen Sie unvermeidbare Folgen von möglicherweise vermeidbarer Verschlechterung und lassen Sie Verjährung frühzeitig prüfen.
Dieser Beitrag erläutert allgemeine Zusammenhänge. Eine individuelle Prüfung hängt insbesondere von Unterlagen, Sachverhalt und Fristen ab.