Scheidung

Mit Scheidung wird im juristischen Sinne die Auflösung einer Ehe bezeichnet. Auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten kann eine Ehe nach §§ 1564 S.1, 1565 Abs.1 S.1 BGB geschieden werden, sofern diese gescheitert ist, sog. Zerrütungsprinzip. Das Scheitern wird § 1565 Abs.1 S.2 BGB legal definiert. Es muss vom Familiengericht positiv festgestellt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Eheanalyse) und auch nicht erwartete werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Eheprognose). Weiterhin gilt die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns, sofern die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung von beiden Ehegatten beantragt wird oder die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, § 1566 BGB. Eine Ausnahme des Trennungsjahrs bildet die Härtefallentscheidung gem. § 1565 Abs.2 BGB. Es müsste zu unzumutbaren Härten für den Antragsteller kommen. Davon sieht der § 1568 BGB jedoch ab, sofern die Eheerhaltung im Interesse der gemeinsamen Kinder der Ehegatten erforderlich ist. Bevor es zu einem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kommt, muss zunächst eine Trennung erfolgen. Anschließend ist das Trennungsjahr gem. § 1566 Abs.1 BGBeinzuhalten. Danach ist der Scheidungsantrag mit dem folgenden Scheidungsverfahren zu stellen. Es wird ein Scheidungstermin durch das zuständige Gericht festgelegt, bei dem alle Beteiligten anwesend zu sein haben.

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