Maklerrecht

Das Maklerrecht ist ein Bestandteil des deutschen Zivilrechts und ist, neben den §§ 652 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Zivilmakler, auch in den §§ 93 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) für Handelsmakler reglementiert. Zusätzlich finden sich in den §§ 29 ff. BörsG (Börsengesetz) Vorschriften die den Börsenmakler betreffen. Weiterhin ist das Maklerrecht auch in spezielleren Vorschriften angelegt, wie beispielsweise im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Kennzeichnend für den Vertrag im Maklerrecht ist, dass keine Pflicht zur erfolgsunabhängigen Zahlung begründet wird. Wiederum besteht für den Makler auch regelmäßig keine Pflicht einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, geschweige denn dafür einzustehen. Abweichungen von diesen Grundsätzen können zwischen den Parteien jedenfalls frei vereinbart werden, da das Maklerrecht mitunter der Vertragsfreiheit unterliegt.

Maßgeblich im Bereich des Maklerrechts ist die Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Vertraggschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten. Diese wird regelmäßig dann abgelehnt, wenn die Maklerleistung keineswegs für den Vertragsschluss ausschlaggebend war, mit der Folge, dass eine Maklervergütung nicht geschuldet wird. Als Gegenpol sind im Maklerrecht durch die Rechtsprechung Mechanismen entwickelt worden, um einer ungerechtfertigten Umgehung des vermittelnden Maklers entgegenzuwirken.

Zum Schutz der Rechtsordnung, sowie der Vertragspartner des Maklers, wurden im Maklerrecht durch ständige Rechtsprechung Grundsätze entwickelt die zur Unwirksamkeit des Maklervertrags führen können. Drunter fallen auch folgende Konstellationen:

  • Vermittlungsverbote auf dem Gebiet der Adoption, sowie in bestimmten Fällen die Vermittlung von sexuellen Leistungen
  • Makler wird gegenüber seinem Auftraggeber rechtsberatend tätig, obwohl die Rechtsberatung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit steht
  • Vereinbarte Maklervergütung steht im auffälligen Missverhältnis zu der üblichen Vergütung für die erbrachten Leistungen

Das Maklerrecht erfährt ab Juni 2015 eine Neuerung infolge der Mietrechtsnovellierung. Das sogenannte Bestellerprinzip soll die bisherige Regelung für Immobilienmakler die Mietverträge über Wohnraum vermitteln ersetzen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung war es bislang für den Vermieter möglich die Vergütung des Maklers dem Wohnungssuchenden aufzuerlegen. Zu beachten ist, dass lediglich die Vermittlung der Schließung von Mietverträgen von dem Bestellerprinzip erfasst werden soll, was damit begründet wird, dass das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung nicht auf andere im Maklerrecht angelegten Verträge wie Immobilienkaufverträge anwendbar ist.

Weiterführende Links zum Thema Maklerrecht:

BGH Beschluss vom 28.04.2005 Az.: III ZR 387/04 – Keine Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung auf Immobilienkaufverträge

BGH Urteil vom 8.6.2000 Az.: III ZR 187/99 – Rechtsberatung durch Makler

BGH Urteil vom 30.5.2000 Az.: IX ZR 121/99 – Überhöhte Maklerprovision

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