Vaterschaftsrecht

Das Vaterschaftsrecht ist Teil des Familienrechts und umfasst diejenigen Vorschriften, welche die rechtlichen Gesichtspunkte der Vaterschaft in Deutschland zum Gegenstand haben.

Geregelt ist das Vaterschaftsrecht insbesondere in den §§ 1592 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Zum Vaterschaftsrecht im weiteren Sinne lassen sich zudem zahlreiche Einzelvorschriften im BGB zählen, welche auf irgendeiner Art und Weise die Vaterschaft betreffen, wie zB die Vorschriften über die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB).

Der Vater eines Kindes im juristischen Sinne muss nicht der biologische Vater des Kindes sein. Vater eines Kindes ist im Vaterschaftsrecht zunächst grundsätzlich derjenige, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, vgl. § 1592 Nr. 1 BGB. Wird das Kind außerehelich geboren, ist im Vaterschaftsrecht derjenige Vater, der seine Vaterschaft – unter öffentlicher Beurkundung und mit Zustimmung der Mutter – anerkennt, vgl. § 1592 Nr. 2 BGB. Schließlich kann die Vaterschaft im Vaterschaftsrecht gem. § 1592 Nr. 3 BGB gerichtlich festgestellt werden.

Die Vaterschaft kann im Vaterschaftsrecht jedoch angefochten werden. Anfechtungsberechtigt können im Vaterschaftsrecht grundsätzlich neben dem rechtlichen Vater selbst auch die Mutter und das Kind sein und darüber hinaus u.U. auch derjenige, der glaubt der biologische Vater des Kindes zu sein, vgl. § 1600 Abs. 1 Nr. 1- 4 BGB. Seit dem. 1. Juni 2008 sind im Vaterschaftsrecht auch zuständige Behörden berechtigt die Vaterschaft anzufechten, vgl. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

Gegenstand von Auseinandersetzungen im Vaterschaftsrecht sind regelmäßig folgende Bereiche:

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Anfechtung der Vaterschaft
  • Behördliche Anfechtung der Vaterschaft
  • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
  • Vaterschaftstest
  • Elterliche Sorge, Umgangsrecht etc.
  • Unterhaltsverpflichtung

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Vaterschaftsrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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BGH Urteil vom 16.04.2008 – Az.: XII ZR 144/06

Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.

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