Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht umfasst als Teil des öffentlichen Rechts das gesamte Recht der öffentlichen Verwaltung (Exekutive) des Staates, also insbesondere der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsrecht ist in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht gegliedert.

Das allgemeine Verwaltungsrecht ist insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) bzw. den jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen (zB BayVwVfG, HmbVwVfG) für die Landesbehörden geregelt. Das allgemeine Verwaltungsrecht befasst sich mit den allgemeinen Grundlagen der Verwaltung wie etwa dem Verwaltungsverfahren, den Handlungsformen der Verwaltung (Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung, öffentlich-rechtlicher Vertrag etc.) oder der Organisation der Verwaltung. Auch die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung sind Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Das besondere Verwaltungsrecht regelt spezielle Bereiche der öffentlichen Verwaltung. Die Regelungen des besonderen Verwaltungsrechts ergänzen oder modifizieren die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts, um den unterschiedlichen sachlichen und fachspezifischen  Anforderungen des jeweiligen Verwaltungsbereichs gerecht zu werden.

Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören unter anderem:

  • Polizeirecht
  • Baurecht
  • Umweltrecht
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Beamtenrecht
  • Sozialrecht
  • Steuerrecht
  • Straßenverkehrsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht ist in einer Vielzahl von unterschiedlichsten Einzelgesetzen sowohl – je nach Kompetenzverteilung – auf Bundes- oder auf Länderebene geregelt. Das besondere Verwaltungsrecht ist zudem – wie auch das allgemeine Verwaltungsrecht – geprägt durch eine Vielzahl europarechtlicher Vorschriften, die das nationale Recht gegebenenfalls verdrängen.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Verwaltungsrecht möglichst umfangreich zu informieren

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