Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt zu sorgen hat, § 1569 BGB. Dieser Grundsatz beginnt in dem Moment, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Er ist als direkter Nachfolger des Trennungsunterhaltes anzusehen. Kommt es bei einem Ehegatten zu dem Fall, dass er allein für seinen Eigenunterhalt nicht mehr aufkommen kann, ist der ehemalige Ehegatte zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Kommt es zu einer erneuten Heirat, so endet die Pflicht zur Unterhaltszahlung. Dem Gericht ist durch den Unterhaltsverpflichtenden ein Einkommenssteuerbescheid und die entsprechende Lohnsteuerabrechnung vorzulegen, bei Selbstständigen hingegen die Steuerbescheide und ein Einnahmeüberschuss. § 1570 BGB begründet die Unterhaltspflicht für Betreuungsunterhalt, wenn der geschiedene Ehepartner ein Kind erzieht. Ist der Ehegatte aufgrund seines Alters nicht mehr in Lage erwerbstätig zu sein, so hat er nach § 1571 BGB ein recht auf Unterhalt von Alters wegen. Gem. § 1572 BGB besteht ein Anspruch wegen Krankheit oder Gebrechen, sofern der Ehegatte aufgrund dessen seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB kann derjenige beziehen, der gem. § 1574 BGB keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder die vollen Unterhaltsansprüche aus § 1578 BGB mit seinen Einkünften nicht erzielen kann. Gem. § 1575 BGB kann derjenige Ausbildungsunterhalt vom Ehegatten fordern, der aufgrund der Ehe keine Berufsausbildung begonnen oder diese abgebrochen hat. Ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigungsgründen gem. § 1576 BGB besteht immer dann, wenn von einem Ehegatten die Erwerbstätigkeit nicht vorausgesetzt werden kann und die Untersagung grob unbillig wäre. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist individuell und richtet sich nach den jeweiligen Vermögensverhältnissen während der Ehe. Der Anspruch besteht auf drei Siebtel des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens, welches anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet wird. Erhält der Unterhaltsverpflichtete jedoch bereits Rente, so erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Prozent. Bei einer Ehe, die nicht mal ein Jahr gehalten hat, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt jedoch nicht.

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