Das Rentenversicherungsrecht hat hauptsächlich seinen Niederschlag im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das Rentenversicherungsrecht umfasst die verschiedenen Ausgestaltungen Rund um das Beziehen einer Rente.
Davon umfasst sind unter anderem:
- die Altersrente
- die Rente wegen Erwerbsminderung
- die Rente für Hinterbliebene
- die Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation
Als Altersrente im Rentenversicherungsrecht wird die Rente bezeichnet, an deren Bezug die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze geknüpft ist. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an, um sicherzustellen, dass die Beiträge für die jüngeren Generationen bezahlbar bleiben.
Die Rente wegen Erwerbsminderung ist gemäß dem Rentenversicherungsrecht an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Zum Einen darf der Rentenbezieher nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, zum Anderen muss vorab geprüft sein, ob ein Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann.
Gemäß dem Rentenversicherungsrecht müssen noch zwei weitere Merkmale erfüllt sein:
- Bestehen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses für mindestens 3 Jahre
- Mindestens fünf Jahre Versicherung
Dabei muss der / die Beziehende innerhalb der oben genannten 3 Jahre den Nachweis über geleistete Pflichtbeiträge erbringen.
Eine weitere Art der Rente nach dem Rentenversicherungsrecht ist die Rente an die Hinterbliebenen. Unter dem Begriff des/der Hinterbliebenen, fallen sowohl Witwe als auch Witwer, Halb-und Vollwaisen und Geschiedene.
Die Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation können nach dem Rentenversicherungsrecht beantragt werden, soweit die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
Für einen tieferen Einblick in das Thema Rentenversicherungsrecht empfehlen wir nachfolgende Links: