Im Unternehmensrecht geregelt ist das Führen, der Verkauf und die rechtliche Stellung eines Unternehmens. Das Unternehmensrecht hat in verschiedenen rechtlichen Normen Einklang gefunden. Unter anderem findet man Regelungen zum Bereich des Unternehmensrechts im Handelsrecht, Kartell- und Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
Ein Unternehmen ist dabei gesetzlich nicht näher definiert. Die Bezeichnung des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist auf den weiten Unternehmensbegriff im Unternehmensrecht nicht anzuwenden. Eine nähere Bezeichnung zum Unternehmensbegriff im Unternehmensrecht liegt nicht vor.
Dem Unternehmensrecht unterliegen verschiedene wirtschaftliche Unternehmensformen. Wie zum Beispiel die Personen- und die Kapitalgesellschaften.
In rechtlicher Hinsicht gebietet die Verfassung rechtlichen Schutz für den Bereich im Unternehmensrecht. Dieser Schutz ist von Artikel 14 Grundgesetz (GG) umfasst. Resultierend aus diesem Schutz ergibt sich für ein Unternehmen nach dem Unternehmensrecht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Rechtsschutzgarantie.
Die Betriebsnachfolge im Unternehmensrecht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Aufbau und der rechtlichen Einordnung der Ausgestaltung eines Unternehmens. So lassen sich bei manchen Unternehmensformen die Betriebsnachfolge im Handelsgesetzbuch (HGB) und bei anderen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden. Die Betriebsnachfolge ist vor allem bedeutsam für die Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen.
Im Rahmen der Betriebsnachfolge ist zwischen der Gesamtrechtsnachfolge und der Einzelrechtsnachfolge zu unterscheiden. In beiden Fällen findet ein Austausch zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem alten Rechtsträgers inklusive Übergang der Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis, statt. Jedoch erfolgt der Austausch im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, während er bei der Einzelrechtsnachfolge kraft Rechtsgeschäft erfolgt.
Mit der Betriebsnachfolge verbunden ist die Frage der Haftung für Altverbindlichkeiten.
Die Haftung im Rahmen der Betriebsnachfolge richtet sich hauptsächlich nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB).
Voraussetzungen für die Haftung im Rahmen der Betriebsnachfolge nach § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB sind:
- Erwerb eines kaufmännischen Handelsgeschäfts
- Fortführung der Firma
- Fortführung des Unternehmens
- Verbindlichkeiten des früheren Inhabers
- Im Betrieb des Geschäfts begründet
- Kein Haftungsausschluss nach § 25 Absatz 2 HGB
- Keine Einreden des Altschuldners oder des Übernehmers
Auch Steuerrechtlich ist die Betriebsnachfolge im Unternehmensrecht relevant. Dabei ist genauer zu differenzieren ob die Betriebsnachfolge entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter den folgenden Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb – Handelsgesetzbuch auf Gesetze-im-Internet.de