Als allgemeines Vertragsrecht wird die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen verstanden, die sich mit privatrechtlichen Verträgen und Vertragstypen aller Art und den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern befassen.
Geprägt ist allgemeines Vertragsrecht durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit oder auch Privatautonomie genannt, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder vereinbaren kann was er möchte und mit wem er möchte. Das allgemeine Vertragsrecht erfährt jedoch Einschränkungen durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen, beispielsweise im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch Diskriminierungsverbote oder das Verbot sittenwidriger Verträge.
Für eine Vielzahl von häufig vorkommenden Verträgen hat der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen geschaffen, zu diesen klassischen Vertragstypen gehören im allgemeinen Vertragsrecht vor allem:
- Kaufvertrag
- Werkvertrag
- Dienstvertrag
- Mietvertrag
- Darlehensvertrag
- Reisevertrag
- etc.
Neben diesen klassischen Verträgen finden sich im allgemeinen Vertragsrecht in der juristischen Praxis laufend neue spezielle Vertragsarten, die nicht explizit gesetzlich geregelt sind, wie z.B. der Leasingvertrag oder der Franchisevertrag. Diese sind oft Mischformen der klassischen Vertragstypen.
Gesetzliche Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht finden sich vor allem in den §§ 241 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in anderen Gesetzeswerken wie z.B. dem Handelsgesetzbuch finden sich Regelungen zum Allgemeinen Vertragsrecht.
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über des allgemeinen Vertragsrechts möglichst umfangreich zu informieren.