Sind die Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so gilt nur die Mutter als rechtlicher Elternteil. Für den biologischen Vater gilt, dass er die Vaterschaft anerkennen lassen muss. Dies kann durch eine vorgeburtliche Beantragung erfolgen oder ein Antrag nach der Geburt. Die Anerkennung setzt die Zustimmung der Mutter voraus, § 1595 Abs.1 BGB. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedarf der öffentlichen Beurkundung, § 1597 Abs. 1 BGB. Verweigert die Mutter die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, so hat der Vater die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage nach § 1600d BGB. Der Antrag kann sowohl beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht als auch beim Notar eingereicht werden. Ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden, so kann der Vater sie gem. § 1597 Abs.3 S.1 BGB widerrufen. Die Anerkennung der Vaterschaft hat wirtschaftlich zu Folge, dass der Vater zur Zahlung des Unterhaltes gegenüber dem Kind verpflichtet ist.
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