Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann vereinbart werden, wenn eine Trennung derzeit wahrscheinlich ist. Sie gereichtbesonders dafür, das prozessuale Trennungsverfahren zu vereinfachen, indem über Streitigkeiten, die zuvor einträchtig durch die Parteien getroffen wurden, nicht zwingend durch den Richter geurteilt werden muss. Die Scheidungsfolgenübereinkunft simplifiziert also die Eheliche Trennung. Das Gericht für Familienstreitigkeiten kann bei Vorhanden sein der Scheidungsfolgenabmachung die Trennung in einem Prozess beschließen, das gegenüber dem „gewöhnlichen“ Trennungsgerichtsverfahren hurtiger und kostengünstiger ist. Das Gericht für Familiensachen kann eine einverständliche Ehescheidung nur bestimmen, falls die Lebenspartner seit wenigstens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen respektive ein Gatte die Trennung mit Akzeptanz des anderen beantragt. Die notarielle Ehescheidungsfolgenübereinkunft sollte einschließen:

  • eine Einigung der Gatten über die Trennung an sich,
  • Erklärungen der Lebensgefährten zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
  • Absprachen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Lebensgefährten untereinander und
  • Bestimmungen über die Nutzung der ehelichen Wohnstätte sowie die Zuweisung des Hausrats.

Jemand der sich daher zuvor ohneKadi und einmütig mit seinem Ehepartner über verschiedene bzw. alle Ehescheidungsfolgesachen einigen mag, könnte dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fixieren. Allerdings können sich die Lebenspartner zudem in einer solchen Sachlage keinesfalls von einem gemeinsamen Ehescheidungsrechtsanwalt betreuen lassen. Der Rechtsberater ist gebunden, die Vorteile seines Mandanten zu achten und vorallem vorallem auch durchzubringen, um für ihn zuletzt das idealste Resultat zu vollenden. Bei sich bekämfenden Beteiligten können auch deren Vorgaben gegnerisch sein, sodass ein gemeinschaftlicher Advokat keinem der Ehepartner faktisch gerecht werden könnte. Zwar gibt es die Gelegenheit, dass sich nur einer der Vertragspartner durch einen Rechtsberater beraten lässt und der andere Partner den dabei verfassten Vereinbarungen beipflichtet. Dagegen kann dies leicht zu einer Benachteiligung des Vertragspartners führen, wessen sich dieser bewusst sein sollte. Vielleicht opfert er so Ansprüche, die ihm sonst zustehen würden. Daher ist es immer beachtenswert, sich von einem Anwalt zur eigenen Anspruchslage belehren zu lassen.

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