Das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht befassen sich mit den gewerblichen Schutzrechten Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
Gewerbliche Schutzrechte ermöglichen es, geistige Schöpfungen und geistige Werke vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte zu schützen zu lassen. Zu diesen gewerblichen Schutzrechten zählen neben bekannteren Beispielen wie dem Patent oder der Marke auch weniger bekannte wie das Gebrauchsmuster oder das Geschmacksmuster.
Durch ein Gebrauchsmuster werden im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht technische Erfindungen geschützt, ebenso wie auch beim Patent. Hauptunterschied ist, dass die Anmeldung an nicht so hohe Voraussetzungen wie beim Patent geknüpft ist und das Gebrauchsmuster schneller und kostengünstiger angemeldet werden kann, dafür jedoch das Schutzniveau nicht ganz so hoch ist. Es wird im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht auch als „kleines Patent“ bezeichnet.
Durch die Anmeldung eines Geschmacksmusters kann man im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht hingegen eigens entwickelte ästhetische Gestaltungen (zB zwei- oder dreidimensionale Formen, Design, Farben etc..) von Produkten schützen lassen.
Anzumelden sind im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht sowohl Gebrauchsmuster als auch Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Im Gegensatz zum Patent gibt es keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung. Geschmacksmuster hingegen lassen sich im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht EU-weit als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder als internationales Geschmacksmuster anmelden.
Zu den wichtigen Themen im Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht gehören:
- Anmeldung
- Recherche
- Schutzvoraussetzungen
- Schutzdauer
- Verletzungsverfahren
- Löschungsverfahren
Gesetzlich geregelt ist das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht insbesondere im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) / der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) und dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) /der Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV).
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Gebrauchsmusterrecht und Geschmacksmusterrecht möglichst umfangreich zu informieren.