Das Jagdrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die das Thema Jagd betreffen. Es ist vornehmlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, es finden sich aber auch im Zivil- oder Strafrecht Regelungen von jagdrechtlicher Relevanz.
Der Gesetzgeber definiert das Jagdrecht als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden, vgl. § 1 BJagdG.
Das Jagdrecht dient daher insbesondere dem Artenschutz und dem Erhalt der Artenvielfalt im Wildbestand. Um in Deutschland jagen zu können, ist deshalb eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich, der sogenannte Jagdschein. Diesen beantragt man bei der zuständigen Jagdbehörde. Voraussetzung ist neben der Vollendung des 18. Lebensjahres im Jagdrecht unter anderem die bestandene Jägerprüfung.
Das Jagdrecht hängt zudem unmittelbar mit dem Grundstückseigentum im zusammen. Auf großen Grundstücken steht dabei das Jagdausübungsrecht grundsätzlich dem Grundstückseigentümer zu (sogenannter Eigenjagdbezirk). Bei kleineren Grundstücken hinaus gibt es gemeinschaftliche Jagdbezirke (Jagdgenossenschaften).
Zu den wesentlichen Themengebieten im Jagdrecht gehören unter anderem:
- Jägerprüfung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Jagdschein
- Jagdgenossenschaften
- Jagdzeiten / Schonzeiten
- Vertragsgestaltung im Jagdrecht, insbes. Jagdpachtvertrag
- Waffenrechtliche Bezüge im Jagdrecht
- Wildschäden
- Jagdrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Geregelt ist das Jagdrecht vor allem in dem öffentlich-rechtlichen Bundesjagdgesetz bzw. den Länderjagdgesetzen. Zudem finden sich unterschiedlichste Regelungen im Zivilrecht (zB §§ 90a, 960 BGB) oder im Strafrecht (zB § 292 StGB).
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Jagdrecht möglichst umfangreich zu informieren.
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