Das Nachbarrecht ist ein juristisches Querschnittsgebiet und umfasst diejenigen Vorschriften, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Nachbarn, insbesondere bei Streitigkeiten, betreffen. Das Nachbarrecht ist teils privatrechtlich und teils öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
Das privatrechtliche Nachbarrecht ist in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Eigentümer eines Grundstücks kann mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren, vgl. § 903 BGB. Die §§ 904 ff. BGB beschränken dieses Recht des Eigentümers und dienen dem Nachbarschutz, insbesondere hat er negative Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu unterlassen, für diesen Fall hat der Nachbar im Nachbarrecht im Regelfall einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB. Das private Nachbarrecht ist zudem in einigen Bundesländern speziell in landesrechtlichen Sondergesetzen geregelt.
Das Nachbarrecht ist zudem in zahlreichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Es umfasst diejenigen Vorschriften, die subjektive Rechte der Nachbarn enthalten, zB bei Nichteinhaltung der Grenzabstände durch den Nachbarn. Die Baubehörden haben diese Vorschriften insbesondere bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten und der Nachbar kann insofern dagegen vorgehen. Solche Vorschriften finden sich unter anderem in den §§ 31-35 des BauGB und in den Normen der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnungen. Weitere nachbarschützende Normen finden sich im Nachbarrecht im zB im Bundesimmissionschutzgesetz (BImschG) bei Geruchs- oder Lärmbelästigungen durch Nachbarn.
Zu den Themen von Auseinandersetzungen im Nachbarrecht gehören unter anderem:
- Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
- Lärm-/Geruchsbelästigung oder ähnliche Einwirkung durch den Nachbarn
- Überbau
- Überhang
- Abstandsflächen im Nachbarrecht
- Gebietserhaltungsanspruch
- Immissionsschutz im Nachbarrecht
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Nachbarrecht möglichst umfangreich zu informieren.
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