Reiserecht

Das Reiserecht umfasst insbesondere diejenigen Rechtsvorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen Reiseveranstalter und Reisendem regeln.

Wer heutzutage eine Urlaubsreise plant und dabei Flug, Unterkunft, Bahnticket etc. nicht selbstständig und kompliziert einzeln buchen möchte, der greift meist auf Pauschalangebote zurück. In solchen Fällen kommt in der Regel ein Reisevertrag zustande.

Der Reisevertrag wird im Reiserecht zwischen Reisendem und Reiseveranstalter geschlossen und ist in § 651 a BGB normiert. Reiseveranstalter ist nach § 651 a Absatz 1 BGB, wer eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt (Reise). Dabei bedient sich der Reiseveranstalter zur Erbringung der einzelnen Reiseleistungen im Reiserecht meist sogenannter Leistungserbringer, die dann die konkreten Einzelleistungen erbringen (beispielsweise Flug, Hotel, Veranstaltungen, etc.) und die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind. Zu unterscheiden ist im Reiserecht zudem der Reiseveranstalter vom Reisebüro, welches in der Regel lediglich vermittelnd tätig wird und nur selten selbst Reiseveranstalter ist.

Gegenstand von Auseinandersetzungen im Reiserecht sind regelmäßig folgende Bereiche:

  • Reisemangel
  • Ausschlussfrist / Präklusion im Reiserecht
  • Schadensersatz (Haftung des Reiseveranstalters, des Reisebüros, der Leistungserbringer)
  • Schmerzensgeld
  • Entschädigung wegen entgangener Urlaubszeit
  • Kündigung wegen höherer Gewalt
  • Mängelanzeige vor Ort
  • Verjährung im Reiserecht
  • Reiserücktrittsversicherung
  • Krankheit im Reiserecht
  • Verspätung

Das Reiserecht basiert im Wesentlichen auf den § 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Des Weiteren spielen die §§ 823 ff. BGB eine große Rolle, da der Reiseveranstalter im Reiserecht für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich ist und die vertraglichen Gewährleistungsansprüche häufig aufgrund der Ausschlussfrist gemäß § 651 g BGB oder aufgrund von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Zu beachten ist, dass auch einfache Flüge, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind, in dem Themenbereich eine Rolle spielen. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch spielt dort auch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) eine wesentliche Rolle. Das MÜ regelt Haftungsfragen bei Schäden die in Verbindung mit dem internationalem Flugverkehr auftreten können.

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EuGH Urteil vom 06.Mai 2010 – Az.: C-63/09 – Der EuGH zum Verlust von Reisegepäck bei einer Beförderung im Luftverkehr

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