Das Schwerbehindertenrecht umfasst alle Gesetzesbestimmungen, die die Rechtsverhältnisse der Schwerbehinderten in der Bundesrepublik Deutschland regeln.
Als schwerbehindert gelten im Schwerbehindertenrecht nach § 2 Abs. 2 SGB IX diejenigen Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 Grad aufweist. Festgestellt wird der Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht gemäß § 69 SGB IX durch Bescheid, der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde (meist Versorgungsämter).
Schwerbehinderte haben in Deutschland besondere Rechte und stehen im Schwerbehindertenrecht unter besonderem rechtlichem Schutz. Das Schwerbehindertenrecht folgt insbesondere aus dem in Art. 20, 28 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip. Das Schwerbehindertenrecht ist daher insbesondere dem öffentlichen Recht zuzuordnen und im Wesentlichen im Zweiten Teil des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) normiert. Ziel ist es im Schwerbehindertenrecht, den Schwerbehinderten zu weitestgehender Selbstbestimmung zu verhelfen, Diskriminierungen zu vermeiden und die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu fördern.
Zu den besonderen Rechten der Schwerbehinderten gehören im Schwerbehindertenrecht unter anderem:
- Allgemeine Diskriminierungsverbote (§ 81 II SGB IX i.V.m. AGG)
- Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- Besondere Rechte im Arbeitsverhältnis (zB behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub)
- Besonderheiten bei der Rente (z.B. vorzeitige Inanspruchnahme)
- Steuerliche Begünstigungen
- Besondere Hilfen in Bezug auf Schule, Beruf, Studium und Sozialleben
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
Neben den Regelungen im SGB IX finden sich im Schwerbehindertenrecht besondere Regelungen für Schwerbehinderte in vielen Einzelgesetzen, wie z.B. im SGB III, SGB V oder im zivilrechtlichen AGG.
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Schwerbehindertenrecht möglichst umfangreich zu informieren.
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