Das Medienrecht ist als übergeordnetes Rechtsgebiet zu verstehen, welches neben dem Patent- und Markenrecht, auch das Urheberrecht umfasst. Das Urheberrecht und das Medienrecht sind ein Teil des nationalen Zivilrechts. Wobei das Medienrecht sich auch auf das Straf- und öffentliche Recht erstreckt.
Primär zielt das Urheberrecht darauf ab, insbesondere die Urheber wissenschaftlicher, künstlerischer und literarischer Werken zu schützen. Der Schutz im Urheberrecht wird durch diverse Straf- und Bußgeldvorschriften aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Folge der Verletzungen bestimmter Vorschriften gestärkt. Ergänzend zum Urheberrecht, wohl dem übergeordneten Begriff des Medienrechts zugeordnet, finden sich unter anderem noch weitere Vorschriften aus dem Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG) oder dem Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Eine Besonderheit im Urheberrecht ist die Tatsache, dass das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist. Einzige Ausnahme bildet die Übertragung durch Vererbung. Jedenfalls hat der Urheber die Möglichkeit umfassende oder eingeschränkte Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. Sonderkonstellationen ergeben sich aus den §§ 23 und 24 des Urheberrechtsgesetzes. Danach kann ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk bearbeitet werden. Solange die Bearbeitung einen nicht unerheblichen eigenen geistigen Beitrag aufweist, ist diese nach § 3 UrhG geschützt. Eine Verwertung oder Veröffentlichung des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ist jedoch ohne Einwilligung des Urhebers untersagt.
Besonders praxisrelevant erscheint die Vervielfältigung von nach dem Urheberrecht geschützten Werken für den privaten Gebrauch. Nach § 53 Absatz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines Werkes grundsätzlich natürlichen Personen gestattet ohne das Einverständnis des Urhebers. Die Vorlage die zur Vervielfältigung dient darf jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt und genauso nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, insbesondere über das Internet darf ohne Erlaubnis des Urhebers ebenfalls nicht unternommen werden. Die Missachtung dieser Regelung kann unter anderem dazu führen, dass die im Urheberrecht gängige Abmahnung und Unterlassungserklärung den dagegen Verstoßenden erreicht. Das Urheberrecht erlischt im Sinne von § 64 UrhG jedenfalls 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Weiterführende Links zum Thema Urheberrecht und Medienrecht:
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)