Das Vereins- und Verbandsrecht beschäftigt sich mit der Gründung und der Organisation von Vereinen und Verbänden in Deutschland.
Das Vereins- und Verbandsrecht basiert auf der durch die Verfassung in Art. 9 GG garantierten Vereinigungsfreiheit der Deutschen.
Vereine sind auf Dauer angelegte Vereinigungen von Personen mit körperschaftlicher Verfassung. Der Verein ist als Grundform der Körperschaften in den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Verbände sind Interessengemeinschaften, welche letztlich auch meist in der Rechtsform des Vereins existieren. Sie agieren meist überregional und ihr Ziel ist es ihre Interessen insbesondere in der Öffentlichkeit und der Politik zu repräsentieren und zu fördern.
Es lässt sich im Vereins- und Verbandsrecht zwischen verschiedenen Arten von Vereinen unterscheiden:
- Eingetragener Verein
- wirtschaftlicher Verein
- Nicht-rechtsfähiger Verein
Der eingetragene Verein (e.V.) als Grundform ist im Vereins- und Verbandsrecht in § 21 BGB geregelt. Der eingetragene Verein ist nicht wirtschaftlicher Art. Der Verein muss im Vereins- und Verbandsrecht aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen (§ 56 BGB) und eine Satzung haben. Der e.V. handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Durch Eintragung ins Vereinsregister erlangt der e. V. im Vereins- und Verbandsrecht eigene Rechtsfähigkeit.
Der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB) erlangt im Gegensatz zum e.V. Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Dies kommt in der Praxis selten vor, ein Beispiel ist die GEMA. In der Praxis spielen vielmehr die klassischen Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Rolle. Der § 22 BGB wird insofern durch Vorschriften aus dem AktG und dem GmbHG verdrängt.
Der nicht-rechtsfähige Verein ist in § 55 BGB geregelt. Auf ihn finden die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB entsprechende Anwendung.
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Vereins- und Verbandrecht möglichst umfangreich zu informieren.
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