Das Verfassungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts umfasst die Regelungen, welche die Staatorganisation und die Grundrechte in Deutschland betreffen.
Die Verfassung steht als elementare Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland an der Spitze der Normenhierarchie und geht somit allen anderen Gesetzen vor. Normiert ist die Verfassung bzw. das Verfassungsrecht in Deutschland insbesondere im Grundgesetz (GG). Aufgrund der föderalen Struktur des deutschen Staates hat zudem jedes Bundesland eine eigene Verfassung.
Das Verfassungsrecht regelt zum einen die Staatsstruktur bzw. -organisation. Die Organisation des Staates betrifft den Aufbau des Staates und seiner Organe sowie die Rechtsverhältnisse der Staatsorgane untereinander. Zu den Verfassungsorganen gehören im Verfassungsrecht vor allem Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht. Das Verfassungsrecht regelt zudem die elementaren Strukturprinzipien des Staates, die eine solche hohe Bedeutung haben, dass sie nicht durch den Gesetzgeber aufgehoben oder abgeändert werden können (Art. 79 Abs. 3 GG).
Zu den elementaren Staatstrukturprinzipien gehören im Verfassungsrecht:
- Rechtsstaat
- Demokratie
- Republik
- Bundesstaat (Föderalismus)
- Sozialstaat
Zum anderen regelt das Verfassungsrecht das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern (Grundrechte). Die Grundrechte sind in Art. 1 bis 20 des Grundgesetzes geregelt. Sie werden im Verfassungsrecht insbesondere als Abwehrrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates verstanden. Ausgangspunkt aller Grundrechte ist dabei die Würde des Menschen in Art. 1 GG, welche durch die anderen Grundrechte konkretisiert wird und im Verfassungsrecht stets die Grenze staatlicher Eingriffe ist.
Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Verfassungsrecht möglichst umfangreich zu informieren
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