Versicherungsvertreterrecht

Das Versicherungsvertreterrecht ist kein klar umgrenztes Rechtsgebiet sondern ein Sammelbegriff für Vorschriften, die die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertreters regeln. Neben zahlreichen Sondervorschriften sind für das Versicherungsvertreterrecht Vorschriften über die Handelsvertretung aus dem Handelsgesetzbuchs (HGB) von maßgeblicher Bedeutung. Dazu auch gesonderte Normen, die speziell für Versicherungsvertreter gelten wie beispielsweise §§ 89 b Absatz 5, 92 HGB.

Das Versicherungsvertreterrecht umfasst somit die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften; mit der Besonderheit, dass die besagten Handelsvertreter mit der Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für Versicherungsunternehmen betraut werden. Daraus folgt, dass im Versicherungsvertreterrecht eine Reihe von Sondernormen zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise Regelungen aus der Gewerbeordnung (GewO) oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Die typischen Rechte und Pflichten eines Vertreters nach dem Versicherungsvertreterrecht sind folgende:

  • Geschäftliches Handeln grundsätzlich unter Wahrung der Interessen des Versicherungsunternehmens
  • Mitteilungspflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen hinsichtlich jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss
  • Grundsätzliches Wettbewerbsverbot; unter Berücksichtigung der Sonderregelungen im Versicherungsvertreterrecht
  • Grundsätzliches Verwertungsverbot von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Recht auf Auskunft gegenüber dem Versicherungsunternehmen, bezüglich des Abschlusses der vom Versicherungsvertreter vermittelten Geschäfte
  • Anspruch auf Zahlung der Provision für alle abgeschlossenen Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückgeführt werden können
  • Pflicht die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen

Äußerst häufig entstehen Streitigkeiten rund um das Versicherungsvertreterrecht, bei Beendigung von Vertragsverhältnissen zwischen Vertreter und dem Versicherungsunternehmen. Die Streitigkeiten erstrecken sich regelmäßig auf das Thema eines angemessenen Ausgleichs des Versicherungsvertreters nach Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Für die Frage des angemessenen Ausgleichs wird § 89b HGB herangezogen, wonach grundsätzlich dem Versicherungsvertreter ein angemessener Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusteht. Meist für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen aus der Geschäftsverbindung mit dem neuen Kunden der durch den Versicherungsvertreter geworben wurde, erhebliche Vorteile hat und die Provision dem Vertreter jedoch noch nicht ausgezahlt hat. Der Anspruch ist selbstverständlich nicht uferlos sondern unter anderem damit beschränkt, dass die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Anspruch ist zusätzlich der Höhe nach begrenzt, im Sinne des § 89b Absatz 5 HGB.

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