Das Zivilprozessrecht umfasst Vorschriften, die den formalen Verlauf zivilrechtlicher Gerichtsverhandlungen regulieren. Der überwiegende Teil der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Zivilprozessrecht findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Im wesentlichen ist die Zivilprozessordnung nach Büchern untergliedert, wobei eine generelle Aufteilung in Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren zur Vereinfachung naheliegend erscheint. Das Gerichtsverfassungsgesetz konkretisiert wiederum die Strukturen, die Zusammensetzung und den Aufbau der jeweiligen Gerichte.
Im Folgenden finden sich einige der zentralen Fragen rund um das Erkenntnisverfahren, die unter Hinzuziehung der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes im Zivilprozessrecht zu beantworten sind:
- Welches Gericht ist örtlich und sachlich für die Klage zuständig?
- Sind die Verfahrensbeteiligten überhaupt Partei- und Prozessfähig?
- Besteht ein Anwaltszwang bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht?
- Wie genau verläuft das jeweilige Verfahren?
- Welche Rechtsmittel stehen gegen etwaige gerichtliche Entscheidungen zur Verfügung?
- Was muss ein Mahnantrag enthalten und wie wehrt man sich gegen einen Mahnbescheid?
- Kann man gegen eine Zwangsvollstreckung etwas unternehmen und mit welchen Mitteln?
Weiterhin sind im Zivilprozessrecht diverse Klagearten bestimmt. Zu den Wichtigsten gehören die Gestaltungsklage, Leistungsklage sowie die Feststellungsklage. Die Vielfalt der Klagearten ist essenziell im Zivilprozessrecht und ermöglicht demjenigen der auf dem gerichtlichen Wege zu seinem Recht kommen, beziehungsweise den Anspruch eines anderen abwehren möchte, das eigene Begehren adäquat gerichtlich vorzutragen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Dreh- und Angelpunkt eines jeden Zivilprozesses sind die von den Parteien, entsprechend ihrer Darlegungs- und Beweislast, vorgelegten Beweismittel. Im Zivilprozessrecht liegt neben dem Freibeweis auch den Grundsatz des Strengbeweises vor, welcher regelmäßig zum Nachweis von entscheidungserheblichen Tatsachen vor dem Zivilrichter beachtet werden muss. Im Strengbeweisverfahren werden die zugelassenen Beweismittel auf den Augenschein, den Zeugenbeweis, den Beweis durch Sachverständige, den Urkundsbeweis und auf die Parteivernehmung beschränkt.
Nicht zuletzt umfasst das Zivilprozessrecht auch Bereiche wie die Prozesskostenhilfe und die Kostentragungspflichten der Parteien.