Das Zwangsvollstreckungsrecht befasst sich mit der durch staatliche Gewalt zwangsweisen Durchsetzung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen.
Nur dem Staat obliegt es zur Durchsetzung von privaten Ansprüchen Gewalt anzuwenden. Selbstjustiz ist in nur in engen Grenzen zulässig (z.B. § 229 BGB). Die Zwangsvollstreckung erfolgt im privatrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Diesen erlangt der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsrecht z.B. durch Erhebung einer Klage vor Gericht und der Erwirkung eines rechtskräftigen Endurteils (§ 704 ZPO). Es gibt aber auch andere vollstreckbare Titel im Zwangsvollstreckungsrecht wie z.B. den Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde. Eine Auflistung der vollstreckbaren Titel findet sich in § 794 ZPO.
Die am häufigsten auftretende Form ist im privatrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen kann in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO) oder das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Zuständig können der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht oder das Prozessgericht des ersten Rechtszugs sein. Eine privatrechtliche Zwangsvollstreckung kann aber z.B. auch zur Durchsetzung einer Handlung / eines Unterlassens des Vollstreckungsschuldners betrieben werden (§§ 883 ff. ZPO).
Zu den wesentlichen Themen im privatrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gehören unter anderem:
- Pfändung
- Pfändungspfandrecht und Verstrickung
- Pfändungsfreigrenzen
- Zwangsversteigerung
- Überweisungsbeschluss
- Einstweilige Verfügung /einstweiliger Arrest
- Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung (zB Drittwiderspruchsklage, Erinnerung oder Vollstreckungsgegenklage)
Geregelt ist das private Zwangsvollstreckungsrecht vor allem im 8. Buch der ZPO. Auf EU-Ebene ist im Zwangsvollstreckungsrecht insbesondere die Brüssel-I Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu beachten.
Im öffentlichen Zwangsvollstreckungsrecht erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Regel auf Grundlage eines Verwaltungsaktes als Titel. Anders als zumeist im privaten Zwangsvollstreckungsrecht braucht die Behörde kein Erkenntnisverfahren durchzuführen. Geregelt ist das öffentliche Zwangsvollstreckungsrecht insbesondere im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) bzw. der jeweiligen Bundesländer (zB HmbVwVG, VwVG NRW).
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